(Stand: 08/02)
- Vertragsabschluss
1.1. Bei Bestellungen, die bei uns eingehen, können wir die darin enthaltenen Angebote binnen einer Frist von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung und/oder Auslieferung der Ware annehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich zu unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die auch allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen.
1.2. Den von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für diesen Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so gilt die gesetzliche Regelung.
1.3. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.
- Preise
2.1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Kosten für Verpackung, Verladung und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2.2. Im kaufmännischen Verkehr führt die nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verlängerung vereinbarter Abrufe dazu, dass wir berechtigt sind, die Stückpreise angemessen anzupassen.
2.3. Im kaufmännischen Verkehr sind wir berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin die Lohn- und Gehaltskosten und/oder die Material- und/oder Energiekosten erhöhen. Die Anpassung findet entsprechend den jeweiligen Erhöhungen unter Berücksichtigung des Kostenanteiles statt.
2.4. Im nicht kaufmännischen Verkehr stellt die nachträgliche Veränderung der Stückzahl, Bestellmenge oder Verringerung der vereinbarten Abrufe ein neues Angebot dar, das anzunehmen wir uns ausdrücklich vorbehalten und das die bestehenden Vereinbarungen weder außer Kraft setzt, noch umgestaltet.
- Zahlung
3.1. Der vereinbarte Preis ist bar, ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.
3.2. Wird das Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu erheben, die wir in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
3.3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten nicht als Barzahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für eigene oder fremde Akzepte.
3.4. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen etwaiger von uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte und unstreitige Forderungen.
- Gefahrübergang
4.1. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Die Gefahr geht spätestens mit Versandbereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
4.2. Wir sind zu Teilleistungen, Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
- Mehr- und Minderlieferungen
5.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge als vertragsmäßige Erfüllung.
5.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und Liefertermine hierfür bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachtägliche Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich der bestellten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben.
5.3. Hat die Lieferung nach Abruf zu erfolgen, sind Abrufe innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf nach Verstreichen der Abruffrist zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
5.4. Werkzeuge/Vorrichtungen gehen auch bei Vollkostenabrechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
- Lieferfrist
6.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Klärung aller technischen Probleme sowie der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Hierzu zählen insbesondere alle technischen Bestellunterlagen einschließlich aller erforderlichen Zeichnungen mit den zum Bestelldatum gültigen Zeichnungsänderungsindices.
6.2. Ist eine Lieferfrist nach dem Kalender bestimmt, so verlängert sich diese Lieferfrist, wenn die technischen Probleme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Vertragsabschluss geklärt sind oder innerhalb dieser Frist die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen nicht bei uns eingehen.
6.3. In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der zwischen dem vertraglich bestimmten Termin für die Vornahme der betreffenden Handlungen und der tatsächlichen Vornahme verstreicht.
6.4. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Anmahnung der vorgenannten Handlungen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle können wir vom Besteller den bereits entstandenen Aufwand und den entgangenen Gewinn selbst verlangen.
6.5. Gegenstand des Vertrages sind die Teile in der Form und Ausgestaltung der uns bei Bestellung vorliegenden technischen Angaben gemäß 6.1.
- Vermögensverschlechterung
7.1. Bei wesentlichen Vermögensverschlechterungen auf Seiten des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintreten oder erst danach bekannt werden, haben wir das Recht, unsere Leistungen zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheit beseitigt. Das Recht zur Kündigung gemäß § 313 BGB bleibt davon unberührt.
7.2. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
7.3. Im Fall von Teillieferungen sind wir berechtigt, von der Lieferung weiterer Teilmengen abzusehen, wenn die vereinbarten Entgelte für bereits erfolgte Teillieferungen, einschließlich eventuell angefallener Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten noch nicht ausgeglichen sind und gemäß § 313 BGB zu kündigen.
- Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel, Eigentum des Verkäufers.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
8.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung und Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
8.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
8.5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
8.6.1. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, an den Verkäufer ab.
8.6.2. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt, und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
8.6.3. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig, und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8.7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8.8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20% so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
8.10. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8.12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten der der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
- Ausführungen
9.1. Soweit bei Vertragsabschluss in den vorliegenden Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN EN ISO 4759-1 und DIN 267-2 sowie DIN ISO 2768-1 mittel.
9.2. Bezüglich der Abnahme und Prüfung von (Teil-) Lieferungen durch den Besteller gelten die in der folgenden Tabelle fixierten AQL-Werte (AQL=Abnehmbare Qualitätsgrenzlage – Stichprobenprüfung nach DIN ISO 2859-1) im kaufmännischen Verkehr als vereinbart.
Fehlerart | Annehmbare Qualitätsgrenzlage (AQL) | |
für Prüfung auf Fehler
|
für Prüfung auf fehlerhafte Stücke *) | |
Hauptfehler | 1 | 1,5 |
Nebenfehler | 1,5 | 4 |
*) Die annehmbare Qualitätsgrenzlage für Prüfung auf fehlerhafte Stücke gilt für 2 Hauptfehler und bis zu 5 Nebenfehlern. |
Dabei muss jede Verpackungseinheit (Sack, Karton etc.) gesondert nach vorbezeichnetem Plan vom Besteller geprüft werden.
- Mängelhaftung
10.1. Für offensichtliche Mängel sind die Rügen innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Lieferung vorzubringen.
10.2. Innere Fehler, die erst bei Bearbeitung oder nach Inanspruchnahme erkennbar sind, werden im kaufmännischen Verkehr nur innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Lieferung anerkannt.
10.3. Uns steht das Recht zu, bei fehlerhafter Lieferung die Gegenstände nachzubessern oder nachzuliefern.
10.4. Können wir keine Nacherfüllung vornehmen, oder führt die Nacherfüllung nicht zum angemessenen Erfolg, oder kommen wir dem Nacherfüllungsverlangen nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken und sich anderweitig eindecken. Wahlweise kann der Besteller stattdessen Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
10.5. Tritt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen den Vertragspreis und dem Wert der mangelhaften Ware, soweit diese beim Besteller verbleibt. Außer bei Arglist wird wegen Mängel kein weiterer Schadensersatz geleistet.
10.6. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wird die Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, beschränkt. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des anderen Vertragsteiles steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen gleich.
Garantien werden nicht gegeben.
- Schutzrechte
11.1. Der Besteller verpflichtet sich, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt.
Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung unseres Auftrages aus diesem Grunde von einem Berechtigten uns gegenüber geltend gemacht werden. Wir werden im Innenverhältnis insoweit vom Besteller freigestellt.
- Gerichtsstand
12.1. Im kaufmännischen Verkehr wird als Gerichtsstand der Ort unseres Unternehmens vereinbart.
12.2. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
12.3. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz unseres Unternehmens.